Bonus auf Fahrradkauf: Das kann von der Steuer abgesetzt werden

Mit dem Kauf eines neuen Fahrrads treffen Jugendliche wie Erwachsene eine ausgezeichnete Entscheidung. Keine Parkprobleme mehr, ein Plus an Bewegungsfreiheit und die Verringerung von Wartezeiten sind genügend Gründe für das Fahrrad. Doch beim Neukauf gehen Markenräder ganz schön ins Geld. Hier gibt es gute Nachrichten: Der neue Drahtesel ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar.

Bonus auf Fahrradkauf: Das kann von der Steuer abgesetzt werden

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Apropos Rad: Sparfreunde fragen sich, wie sie die Kosten bei Anschaffung eines Fahrrads minimieren können. Sie entscheiden sich häufig für den Gebrauchtkauf. Dabei genießen sie bei der Neuanschaffung weitaus mehr Vorteile. Nutzen sie das Rad beruflich, kommt ihnen der Bonus auf jeden Fall zu. Was es damit auf sich hat, lesen Radkäufer im Folgenden.

Pendlerpauschale für Radfahrer

Arbeitnehmer sind täglich auf das eigene Auto oder die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Die Ausgaben für Diesel, Benzin oder Monatskarten gehen ganz schön ins Geld. Angesichts dessen gibt es die sogenannte Pendlerpauschale. Was viele nicht wissen: Diese Pauschale richtet sich auch an Radfahrer. Aktuell beläuft sich die Entlastung auf 30 bis 38 Cent pro Kilometer.

Die Art des Fahrrads ist hierbei unbedeutsam. Käufer können sich die gefragtesten Fahrrad-Modelle inklusive Fahrradzubehör aussuchen und unmittelbar in den Genuss der Pendlerpauschale kommen. In der Steuererklärung muss das Fahrrad für den Weg zur Arbeit an der richtigen Stelle auftauchen. Vielen fällt die Steuererklärung schwer. Allerdings helfen die Beamten des Finanzamtes gerne weiter.

Die Pendlerpauschale erhält nur, wer sein eigenes Fahrrad nutzt. Eine gemeinsame Nutzung eines Fahrrads und eine mehrfache Nennung des Rads in den unterschiedlichen Steuererklärungen verstößt gegen das in Deutschland geltende Gesetz. Im Zweifelsfall sind Nachweise über den Kauf und die Besitzverhältnisse vorzuweisen.

Dienstfahrten mit dem Fahrrad

Den meisten Menschen steht kein Dienstfahrrad zur Verfügung. Sie nutzen ihr privates Rad für eine Dienstfahrt. Auch Auswärtstermine erreichen sie so weitaus bequemer als mit dem Auto. Der Zusatzsport am Tag zahlt sich ebenfalls aus. Dank der Dienstkostenpauschale sind Ersparnisse von 20 Cent pro gefahrene Kilometer möglich.

Viele Radfahrer nutzen das Rad seit Jahren. Das ist einer der Gründe, warum Statistiken zum Thema Fahrrad eine jährlich steigende Anzahl an Fahrrädern in Deutschland anzeigen. Aktuell sind 81 Millionen Fahrräder in Deutschland zu finden. Viele der Räder sind Privaträder ohne beruflichen Bezug. Doch bei den aktuellen Preissteigerungen dürften sich zukünftig weitere Radfahrer für die berufliche Nutzung des Zweirads interessieren.

Handelt es sich bei dem Rad um ein klassisches Fahrrad oder um ein E-Bike ohne Zulassungspflicht, sieht die Sachlage zu den Steuern etwas anders aus. In diesem Fall greift die Aufwandspauschale. Sie ist als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar. Neben diesen Vergünstigungen entlastet der Staat Fahrradfahrer auch hinsichtlich des Kaufpreises, der Reparatur und Instandhaltung sowie bei den Stromkosten für elektrisch betriebene Fahrräder und einer abgeschlossenen Versicherung.

Was Nutzer privater Fahrräder als Dienstfahrzeug tun müssen

Viele radeln auch privat mit dem Bike. Die Nutzung für den Berufsweg und für private Fahrten ist zwingend genau festzuhalten. Die Steuervorteile hängen ausschließlich von der Strecke zur Arbeit ab. Private Fahrten lassen sich nicht steuerlich geltend machen. Um ein Chaos zu vermeiden, legen sich viele Radfahrer ein Fahrtenbuch an. In diesem dokumentieren sie sämtliche Wegstrecken.

Die Pauschale für den Berufsweg ist gänzlich abgedeckt. Bei den Betriebskosten gilt es, die Ausgaben je nach beruflicher und privater Nutzung aufzuteilen. Daraus ermitteln Radfahrer die Kosten, die sie letztlich in der Steuererklärung benennen. Für die perfekte Übersicht sind Rechnungen unbedingt aufzubewahren und zu strukturieren.

Zu den aufzuführenden Kosten zählen:

  • Anschaffungen für das Fahrrad
  • Reparaturarbeiten
  • Versicherungen
  • Optimierung vorhandener Eigenschaften
  • Wahrung der Verkehrssicherheit durch Beleuchtungseinrichtungen, Batterien und ähnliche Dinge

Das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber

Das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber ist äußerst interessant. Es ist bis zum Jahr 2030 komplett von der Steuer befreit. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber das Fahrrad nicht zusätzlich zum Lohn beziehungsweise Gehalt stellt, kommt die Steuerbefreiung nicht zum Tragen. Zusätzlich besteht die Option der Nutzung der Pendlerpauschale.

Immer mehr Menschen sind beruflich mit dem Rad unterwegs. Junge Leute entscheiden sich bewusst für Fahrrad-Berufe wie Fahrrad-Monteur oder Mechatroniker. Andere radeln den ganzen Tag, um Pizza, Post oder andere Dinge an Kunden zu liefern. Diese Berufsgruppe ist bevorteilt, wenn das Fahrrad weiterhin Eigentum des Unternehmens ist.

Wie immer gibt es hier Sonderbestimmungen. Sowie das E-Bike aus dem Firmenbesitz zum Eigentum des Angestellten wird, kommen Steuern auf die neuen Fahrradhalter zu. Bei einem Fahrrad dieser Art liegt die zu entrichtende Steuer bei 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Wer ein S-Pedelec durch das Unternehmen erhält, kann sich ebenso an diesem Wert orientieren.

Selbstständige und Freiberufler mit Fahrrad

Selbstständige und Freiberufler mieten häufig ein Büro oder ein Atelier an. Ist es nicht zu Fuß erreichbar, brauchen sie ein Fahrzeug. Das Fahrrad könnte sich für sie lohnen. Einzige Bedingung: Sie müssen es zu mindestens 10 Prozent für den beruflichen Alltag nutzen. Das Fahrtenbuch ist auch hier unerlässlich. Radfahrer sollten die Daten bei jeder Benutzung aktualisieren, um Fehlberechnungen und Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Für diesen Zweck ist ein Kilometerzähler optimal. Mit seiner Hilfe erfassen Radfahrer täglich den Anfangsstand gefahrener Kilometer und den Endstand. Innerhalb des Fahrtenbuches tragen sie außerdem das Datum, den Zweck der Fahrt und weitere Informationen zur Route ein. Was zunächst nach viel Arbeit klingt, geht schnell in Fleisch und Blut über.

Ab einer Nutzung von mindestens 50 Prozent zählt das Fahrrad offiziell zum Betriebsvermögen. Sämtliche Kosten durch das Fahrrad sind steuerlich absetzbar.

Achtung: Da das Fahrrad zum Betriebsvermögen zählt, gibt es besondere Regelungen für den Verkauf. Der Erlös zählt in diesem Fall als Betriebseinnahme. Das müssen Selbstständige und Freiberufler unbedingt beachten. Wer ein günstiges Fahrrad kauft, für den fällt das kaum ins Gewicht. Professionelle Räder kosten hingegen gerne mehrere tausend Euro

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